Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen beträgt entsprechend den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) 7 Jahre. Demzufolge können die Unterlagen für das Kalenderjahr 2010 (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, Originalbelege etc.) frühestens am 01.01.2018 vernichtet werden.
Diese Fristen beginnen für die Bücher und die Aufzeichnungen am letzten Tag (24,00 Uhr) des Kalenderjahres, für das die Eintragungen und/oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen am letzten Tag (24,00 Uhr) des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beginnen die Fristen am letzten Tag (24,00 Uhr) des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Für Belege/Verträge im Zusammenhang mit Grundstücken besteht grundsätzlich eine verlängerte Aufbewahrungspflicht von 22 Jahren.
Verträge aller Art sollte man allerdings als Dauerunterlagen betrachten und sie daher schon im eigenen Interesse unbefristet aufbewahren. Auch Unterlagen, die aufgrund eines laufenden Verfahrens noch von Bedeutung sind oder sein können müssen unabhängig von den vorgenannten Fristen weiterhin aufbewahrt werden.