Erhöhung des Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 von monatlich EUR 125,00 auf EUR 166,68 pro Kind erhöht. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, wird der Familienbonus Plus monatlich von EUR 41,68 auf EUR 54,18 erhöht.
Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, d.h. sohin für Kalenderjahre ab 01.01.2022, wird der Grundfreibetrag von derzeit EUR 3.900,00 auf EUR 4.500,00 erhöht.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern und/oder Wertpapieren beträgt unverändert 13,00 % bis 4,50 %.
Kryptowährungen
Erträge aus digitalen Währungen zB. Bitcoins, Ethereum etc. sind für jenen Fall, dass sie ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden, nunmehr ab 01.03.2022 gem. § 27 b EStG 1988 mit 27,50 % zu versteuern. Dies gilt sowohl für laufende Erträge als auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Wertsteigerungen anlässlich der Veräußerung von digitalen Währungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung realisiert wurden.
Nach einer Behaltedauer von mehr als einem Jahr sind Wertsteigerungen anlässlich der Veräußerung von digitalen Währungen, wenn diese vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, weiterhin steuerfrei.
Laufende Erträge von digitalen Währungen, unabhängig davon, ob die digitalen Währungen vor oder nach dem 01.03.2021 angeschafft wurden, sind ab dem 01.03.2022 gem. § 27 EStG 1988 mit 27,50 % zu versteuern.
Werden digitale Währungen zwischen dem 01.01.2022 und dem 28.02.2022 veräußert und führt die Veräußerung zu einem Ertrag, können derartige Erträge (Einkünfte) auf Antrag gem. § 27 b EStG 1988 anstatt mit dem laufenden Tarif nur mit der Kapitalertragsteuer versteuert werden.
Sonderausgabenpauschale
Das Sonderausgabenpauschale ist ab 01.01.2022 zur Gänze entfallen.
Geringfügige Beschäftigung
Ab 01.01.2022 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt maximal EUR 485,85 beträgt. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist bereits schon mit 01.01.2017 entfallen.
Übersteigt bei einem Dienstgeber die Summe aller monatlichen Entgelte, der bei ihm geringfügig Beschäftigten, das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, sohin den monatlichen Betrag von EUR 728,78, hat der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller bei ihm geringfügig beschäftigten Dienstnehmer eine Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % + 1,20 % Unfallversicherungsbeitrag, sohin insgesamt 17,60 % an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu bezahlen.
Hat ein Dienstnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen und übersteigt die Summe der Entgelte den monatlichen Betrag von EUR 485,85, so besteht für diesen Dienstnehmer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Beitragssatz beträgt seit 01.01.2017 einheitlich 14,12 %.
Höchstbeitragsgrundlagen ab 01.01.2022
Die Höchstbeitragsgrundlage für die laufenden Bezüge beträgt monatlich EUR 5.670,00 (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt somit EUR 189,00.
Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt EUR 11.340,00 (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).